Auf den folgenden Seiten geben wir Ihnen einen kurzen
Überblick über gesetzliche Grundlagen.

1. Gemäß §147 Abgabenordnung sind
Sie verpflichtet, den Großteil der im Rahmen Ihrer geschäftlichen
Tätigkeit anfallenden schriftlichen Unterlagen über einen längeren
Zeitraum aufzubewahren. Je nach Bedeutung des Dokumentes liegt die gesetzlich
vorgeschriebene Aufbewahrungszeit im Regelfall zwischen sechs und zehn
Jahren. Wegen der Vielzahl und der unterschiedlichen steuerlichen Bedeutung
der Papiere ist es für Sie ein nahezu aussichtsloses Unterfangen,
die jeweils maßgebenden Fristen immer exakt parat zu haben. Dennoch
sind im Einzelfall sichere Entsorgungsentscheidungen zwingend notwendig.
Selbst wenn Sie aufbewahrungspflichtige Geschäftspapiere versehentlich
vernichten, können neben schwerwiegenden steuerlichen Nachteilen
auch beträchtliche Bußgeldzahlungen auf Sie zukommen.
2. Geschäftliche Unterlagen sind so lange
aufzuheben, wie sie für Steuern von Bedeutung sind, für die
die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Für Zölle und
Steuern beträgt diese Festsetzungsfrist ein Jahr, für andere
Steuern vier Jahre. Der Fristlauf beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres,
in dem eine Steuererklärung abgegeben worden ist, spätestens
mit Lauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in
dem die Steuer entstanden ist. Da ein solche Bindung an die steuerlichen
Fristen zu einer erheblichen Ausdehnung und Verwässerung der Aufbewahrungsfristen
führen w&uumrde, hat die Finanzverwaltung Zugeständnisse gemacht:
Unabhängigkeit vom Lauf der Festsetzungsfristen sind für Sie
grundsätzlich allein die normalen Aufbewahrungsfristen maßgebend.
Nur ausnahmsweise sind die Unterlagen über die übliche Frist
hinaus aufzuheben. Das ist gegeben, wenn sie in folgenden Fällen
von Bedeutung sind: a) Zur Begründung Ihrer Anträge beim Finanzamt;
b) Für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung
zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren; c) Für eine bereits begonnene
Außenprüfung; d) Für ein anhängiges steuer-, straf-
oder bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren; e) Für eine vorläufige
Steuerfestsetzung nach §165 Abgabenordnung.
Natürlich sollten Sie ein Vernichten einzelner Unterlagen auch dann
vermeiden, wenn Sie damit dem Fiskus ein für Sie steuergünstige
Fallgestaltung bei Sachverhalten nachweisen können, die noch nicht
durch bestandskräftige Steuerbescheide abgeschlossen sind.
3. Mit Hilfe dieser Unterlagen (siehe Aufbewahrungsfristen)
können Sie Ihre geschäftliche Korrespondenz gezielt aussortieren
und entsorgen. Das alphabetisch geordnete
Verzeichnis gibt Ihnen eine umfassende Übersicht zu den steuerlich
vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen aller im Geschäftsbereich
Ihres Unternehmens bedeutsamen Unterlagen. In dennoch verbleibenden
Zweifelsfällen sollten Sie sich an Ihr Finanzamt wenden und eine
schriftliche verbindliche Auskunft von dort verlangen. Beachten Sie
unbedingt die Besonderheit: Mit Wirkung ab Dezember 1998 ist die Aufbewahrungsfrist
für alle Geschäftspapiere, die Grundlage von Buchungsvorgängen
sind, von sechs auf zehn Jahre verlängert worden. Betroffen von
dieser Änderung sind bereits alle Unterlagen aus dem Jahr 1992.
Im Einzelfall kann es aufgrund der konkreten Situation im Unternehmen
zu einer Erweiterung des Kreises buchungsrelevanter Geschäftspapiere
kommen. Im Zweifel empfiehlt es sich auf jeden Fall, die längere
Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren zu unterstellen. |